Der
Investitionsabzugsbetrag und
Sonderabschreibungen
zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe.
Willkommen,
Der
Investitionsabzugsbetrag ist genau das Richtige für Sie,
wenn Sie Steuern sparen möchten oder
Steuerprobleme haben. Mit dem Investitionsabzugsbetrag
verringern Sie Ihre Steuern sofort und das ohne Geld ausgeben zu
müssen.
Wer träumt denn nicht davon, seine Steuern anstatt an das Finanzamt
zu bezahlen auf die eigene "hohe Kante" zu legen? Es gibt
viele
Steuersparmodelle. Nicht umsonst wird die Einkommensteuer auch
als "Dummensteuer" bezeichnet. Insbeondere bei
außerordentlichen Einkommen, wie z. B.
Abfindungen, können Sie Steuern sparen.
Mit dem Investitionsabzugsbetrag können Sie Ihre
Steuern in Kapital umwandeln.
Der Investitionsabzugsbetrag ist aber auch die
perfekte Lösung, wenn Sie Ihre Steuern nicht bezahlen können:
Stellen Sie sich vor: Sie haben gerade Ihre
Steuererklärung erstellt und Sie müssen nachzahlen, obwohl über
keine finanzielle Mittel verfügen. Das ist als
Existenzgründer nicht selten der Fall. Wenn Sie Geld
investieren, dann dürfen Sie die Anschaffungskosten
nicht einfach von der Steuer absetzen. Nein, Sie
müssen diese über mehrere Jahre verteilen und Ihr streuerlicher
Gewinn ist somit höher als Ihre Liquidität! Sie müssen also einen
Gewinn versteuern, den Sie nicht in der "Tasche" haben! Aber es
kommt noch schlimmer: Neben der Steuernachzahlung werden auch noch
Ihre Steuervorauszahlungen erhöht. Und spätestens jetzt sitzen Sie
in der Steuer- und Liquiditräsfalle. Das ist eine
Steuerfalle, in die viele Selbstständige mindestens einmal
im Leben tappen.
Es gibt aber zum Glück eine Lösung um aus dem akuten
Liquiditätsengpass herauszukommen: Das Zauberwort heißt:
Investitionsabzugsbetrag!
Wenn auch Sie vom Investitionsabzugsbetrag profitieren
möchten, dann schreiben Sie uns eine E-Mail:
Investitionsabzugsbetrag@Cyberlab-GmbH.de
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Investitionsabzugsbetrag
Sie bilden einen Investitionsabzugsbetrag, der Ihren Gewinn
vermindert. Wohlgemerkt: Sie müssen kein Geld ausgeben. Sie bilden
lediglich den Investitionsabzugsbetrag "auf dem Papier".
Beispiel: Sie bilden einen Investitionsabzugsbetrag
in Höhe von 12.000 Euro. Bei einem persönlichen Spitzensteuersatz von
z. B. 40 % bringt das eine Einkommensteuerersparnis von 4.800 Euro (40
% vom Investitionsabzugsbetrag 12.000 Euro).
Investitionsabzugsbetrag bilden? Wofür? Es gibt mehere
Möglichkeiten, insbeondere für betriebliche Investtionen aber auch
als Kapitalanlage, wie z.B.
Photovoltaik,
Yachten, usw. Wenn Sie Ihre Steuern dieses Jahr mal nicht an das
Finanzamt überweisen möchten, sondern lieber selbst investieren
möchten, dann empfehlen wir Ihnen z.B.
Steuerberater Schröder.
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Investitionsabzugsbetrag
Folgende Voraussetzungen müssen für die Bildung eines
Inestitionsabzugsbetrags erfüllt sein:
Der
Investitionsabzugsbetrag und
Sonderabschreibungen zur Förderung
kleiner und mittlerer Betriebe sind im § 7g Einkommensteuergesetz (EStG)
geregelt:
Demnach können Steuerpflichtige für die
- künftige Anschaffung oder Herstellung eines
- abnutzbaren beweglichen
Wirtschaftsguts des Anlagevermögens
- bis zu 40 Prozent
der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd
abziehen (Investitionsabzugsbetrag).
Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in
Anspruch genommen werden, wenn
1.
der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird,
die folgenden Größenmerkmale nicht überschreitet:
- bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden
Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln,
ein Betriebsvermögen von 235.000 Euro (Ab 01.01.2009
Anhebung auf 335.000 Euro
befristet für 2 Jahre)
- bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert oder einen
Ersatzwirtschaftswert von 125.000 Euro oder
- bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a und b, die ihren
Gewinn nach § 4 Absatz 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung des
Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von 100.000 Euro (Ab
01.01.2009 Anhebung auf 200.000 Euro
befristet für 2 Jahre)
2.
der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte
Wirtschaftsgut
voraussichtlich
- in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren
anzuschaffen oder herzustellen;
- mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs
ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen und
3.
der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt
einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der
voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt.
Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein
Verlust entsteht oder sich erhöht. Die Summe der Beträge, die im
Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren
nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach
Absatz 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht
übersteigen.
(2) Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten
Wirtschaftsguts ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene
Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen; die Hinzurechnung darf den
nach Absatz 1 abgezogenen Betrag nicht übersteigen. Die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten
Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach
Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die
Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a
verringern sich entsprechend.
(3) Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das
Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2
hinzugerechnet wurde, ist der Abzug nach Absatz 1 rückgängig zu machen. Wurde
der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung
oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende
Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn
der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die
Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den
Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr
des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des
dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres
in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast
ausschließlich betrieblich genutzt, sind der Abzug nach Absatz 1 sowie die
Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der
Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.
Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen
oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer-
oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn die
Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die
Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den
Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b erstmals nicht mehr vorliegen. § 233a Absatz 2a der
Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können
unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung
nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2
Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20
Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen
werden, wenn
- der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder
Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht
überschreitet, und
- das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf
folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des
Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt
wird; Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die
Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.
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Investitionsabzugsbetrag
Investitionsabzugsbeträge können erstmals in nach dem
17.8.2007 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Entspricht das
Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr (z.B. bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn
nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln), sind die Neuregelungen somit ab dem
Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Ab diesem Wirtschaftsjahr können
Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG a.F. nicht mehr gebildet oder
aufgestockt werden. Bei
Existenzgründern im Sinne von § 7g Abs. 7 EStG a.F. gilt
dies auch dann, wenn der Gründungszeitraum (§ 7g Abs. 7 Satz 1 EStG a.F.) noch
nicht abgelaufen ist.
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Investitionsabzugsbetrag
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Steuerprogrammen.

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Investitionsabzugsbetrag