Der
Investitionsabzugsbetrag und
Sonderabschreibungen
zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe.
Auflösung des Investitionsabzugsbetrags
1. Die begünstigte Investition wird nicht durchgeführt
Wird die geplante begünstigte Investition nicht durchgeführt, ist der für dieses
Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1
EStG spätestens nach Ablauf des Investitionszeitraumes (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr.
2a EStG) bei der Veranlagung rückgängig zu machen, bei der der Abzug vorgenommen
wurde.
Ein Investitionsabzugsbetrag ist bereits vor dem Ende des Investitionszeitraums
vollumfänglich rückgängig zu machen, wenn der Steuerpflichtige vorzeitig von der
geplanten und begünstigten Investition Abstand nimmt (vgl. BFH-Urteil vom
21.9.2005, BStBl 2006 II S. 66).
Ist im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe noch ein
Abzugsbetrag für eine nicht mehr realisierbare Investition vorhanden, ist dieser
Investitionsabzugsbetrag im Wirtschaftsjahr des Abzuges gemäß § 7g Abs. 3 EStG
rückgängig zu machen. Investitionsabzugsbeträge , die mit einem ggf.
verbleibenden „Restbetrieb” im Zusammenhang stehen (vgl. Randnummer 23), können,
sofern weiterhin Investitionsabsicht besteht und die Investitionsfrist noch
nicht abgelaufen ist, bestehen bleiben.
Ein vom Rechtsvorgänger in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag ist bei
einer unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG oder
Buchwerteinbringung nach §§ 20, 24 UmwStG rückgängig zu machen, wenn am
Übertragungsstichtag - unter Berücksichtigung eines etwaigen
Rumpfwirtschaftsjahres - der Investitionszeitraum endet und keine begünstigte
Investition durchgeführt wurde. Ist der Investitionszeitraum noch nicht
abgelaufen, treten bei einer Investition die Rechtsfolgen des § 7g Abs. 2 EStG
beim Rechtsnachfolger ein. Im Übrigen sind die Randnummern 55 bis 60 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Investitionsabzugsbetrag beim Rechtsvorgänger
rückgängig gemacht werden muss. Dies gilt sinngemäß bei der unentgeltlichen
Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG, wenn der
Rechtsvorgänger in seinem Sonderbetriebsvermögen einen Investitionsabzugsbetrag
in Anspruch genommen hat.
2. Anschaffung oder Herstellung eines nicht funktionsgleichen Wirtschaftsgutes
Sind die Investition, für die ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG
in Anspruch genommen wurde, und die später durchgeführte Investition nicht
funktionsgleich, wurde kein begünstigtes Wirtschaftsgut
im Sinne von § 7g Abs. 2 EStG angeschafft oder hergestellt. Der
Investitionsabzugsbetrag ist rückgängig zu machen, es sei denn,
der Steuerpflichtige beabsichtigt, die ursprünglich geplante Investition noch
innerhalb des Investitionszeitraums zu tätigen.
3. Wechsel der Gewinnermittlungsart
Investitionsabzugsbeträge sind rückgängig zu machen, wenn der Steuerpflichtige
zur Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG übergeht (§ 5a Abs. 5 Satz 3 EStG).
Dagegen ist der Wechsel zur Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) unschädlich.
4. Freiwillige Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages
Auf Antrag des Steuerpflichtigen können Investitionsabzugsbeträge innerhalb des
Investitionszeitraums jederzeit freiwillig ganz oder teilweise nach § 7g Abs. 3
EStG rückgängig gemacht werden.
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