Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe.

Auflösung des Investitionsabzugsbetrags

 

Investitionsabzugsbetrag1. Die begünstigte Investition wird nicht durchgeführt

Wird die geplante begünstigte Investition nicht durchgeführt, ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG spätestens nach Ablauf des Investitionszeitraumes (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a EStG) bei der Veranlagung rückgängig zu machen, bei der der Abzug vorgenommen wurde.

Ein Investitionsabzugsbetrag ist bereits vor dem Ende des Investitionszeitraums vollumfänglich rückgängig zu machen, wenn der Steuerpflichtige vorzeitig von der geplanten und begünstigten Investition Abstand nimmt (vgl. BFH-Urteil vom 21.9.2005, BStBl 2006 II S. 66).

Ist im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe noch ein Abzugsbetrag für eine nicht mehr realisierbare Investition vorhanden, ist dieser Investitionsabzugsbetrag im Wirtschaftsjahr des Abzuges gemäß § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen. Investitionsabzugsbeträge , die mit einem ggf. verbleibenden „Restbetrieb” im Zusammenhang stehen (vgl. Randnummer 23), können, sofern weiterhin Investitionsabsicht besteht und die Investitionsfrist noch nicht abgelaufen ist, bestehen bleiben.

Ein vom Rechtsvorgänger in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag ist bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG oder Buchwerteinbringung nach §§ 20, 24 UmwStG rückgängig zu machen, wenn am Übertragungsstichtag - unter Berücksichtigung eines etwaigen Rumpfwirtschaftsjahres - der Investitionszeitraum endet und keine begünstigte Investition durchgeführt wurde. Ist der Investitionszeitraum noch nicht abgelaufen, treten bei einer Investition die Rechtsfolgen des § 7g Abs. 2 EStG beim Rechtsnachfolger ein. Im Übrigen sind die Randnummern 55 bis 60 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Investitionsabzugsbetrag beim Rechtsvorgänger rückgängig gemacht werden muss. Dies gilt sinngemäß bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG, wenn der Rechtsvorgänger in seinem Sonderbetriebsvermögen einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat.

 

2. Anschaffung oder Herstellung eines nicht funktionsgleichen Wirtschaftsgutes

Sind die Investition, für die ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Anspruch genommen wurde, und die später durchgeführte Investition nicht funktionsgleich, wurde kein begünstigtes Wirtschaftsgut im Sinne von § 7g Abs. 2 EStG angeschafft oder hergestellt. Der Investitionsabzugsbetrag ist rückgängig zu machen, es sei denn, der Steuerpflichtige beabsichtigt, die ursprünglich geplante Investition noch innerhalb des Investitionszeitraums zu tätigen.

 

3. Wechsel der Gewinnermittlungsart

Investitionsabzugsbeträge sind rückgängig zu machen, wenn der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG übergeht (§ 5a Abs. 5 Satz 3 EStG). Dagegen ist der Wechsel zur Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) unschädlich.


4. Freiwillige Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages

Auf Antrag des Steuerpflichtigen können Investitionsabzugsbeträge innerhalb des Investitionszeitraums jederzeit freiwillig ganz oder teilweise nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig gemacht werden.

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