Der
Investitionsabzugsbetrag und
Sonderabschreibungen
zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe.
Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag
Begünstigte Betriebe
Der
Investitionsabzugsbetrag wird nur begünstigten
Betrieben gewährt. Begünstigt sind nur Betriebe die die
Betriebsgrößenmerkmale
nicht überschreiteen.
Die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen ist ausschließlich bei
Betrieben (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften)
möglich, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen und eine in diesem
Sinne werbende Tätigkeit ausüben. Die Ermittlung des Gewinns aus Land- und
Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) steht der Geltendmachung
von Investitionsabzugsbeträgen nicht entgegen. Steuerpflichtige, die ihren
Betrieb ohne Aufgabeerklärung durch Verpachtung im Ganzen fortführen (sog.
Betriebsverpachtung im Ganzen), können die Regelungen in § 7g EStG nicht
anwenden (vgl. BFH-Urteil vom 27.9.2001, BStBl 2002 II S. 136). Im Falle einer
Betriebsaufspaltung können sowohl das
Besitzunternehmen als auch das
Betriebsunternehmen Investitionsabzugsbeträge beanspruchen. Entsprechendes gilt
bei Organschaften für Organträger und Organgesellschaft.
Auch Personengesellschaften und Gemeinschaften können unter entsprechender
Anwendung der Regelungen dieses Schreibens § 7g EStG in Anspruch nehmen (vgl. §
7g Abs. 7 EStG), wenn es sich um eine Mitunternehmerschaft (§ 13 Abs. 7, § 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG) handelt. Sie können
Investitionsabzugsbeträge für geplante Investitionen der
Gesamthand vom
gemeinschaftlichen Gewinn in Abzug bringen. Beabsichtigt ein Mitunternehmer
Anschaffungen, die zum Sonderbetriebsvermögen gehören, kann er ihm zuzurechnende
Investitionsabzugsbeträge als „Sonderbetriebsabzugsbetrag” geltend machen. Der
Abzug von Investitionsabzugsbeträgen für Wirtschaftsgüter, die sich bereits im
Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen befinden (z.B. Wirtschaftsgüter der
Gesellschaft, die ein Mitunternehmer erwerben und anschließend an die
Gesellschaft vermieten will), ist nicht zulässig. Bei der Prüfung des
Größenmerkmals im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG
sind das Gesamthandsvermögen und das Sonderbetriebsvermögen unter
Berücksichtigung der Korrekturposten in den Ergänzungsbilanzen
zusammenzurechnen.
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