Der
Investitionsabzugsbetrag und
Sonderabschreibungen
zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe.
Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag
Der
Investitionsabzugsbetrag und
Sonderabschreibungen zur Förderung
kleiner und mittlerer Betriebe wird nur gewährt, wenn der
Betrieb begünstigt ist, d.h.
er darf die sog. Betriebsgrößenmerkmale nicht überschreiten.
Betriebsgrößenmerkmale nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG
Investitionsabzugsbeträge können nur berücksichtigt werden, wenn der Betrieb am
Schluss des Wirtschaftsjahres des beabsichtigten Abzuges (Abzugsjahr) die in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG
genannten Größenmerkmale nicht
überschreitet. In nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 endenden
Wirtschaftsjahren gelten die Betriebsgrößengrenzen gemäß § 52 Abs. 23 Satz 5
EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des
Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung” vom 21.12.2008
(BGBl 2008 I S. 2896).
Bilanzierende Betriebe mit Einkünften aus §§ 15 oder 18 EStG
Bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden
Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln (Bilanzierung),
gilt als Größenmerkmal ein Betriebsvermögen von 235.000 Euro
(Ab 01.01.2009 Anhebung auf 335.000 €
befristet für 2 Jahre.) Das
Betriebsvermögen ist wie folgt zu ermitteln:
Anlagevermögen
+ Umlaufvermögen
+ aktive Rechnungsabgrenzungsposten
- Rückstellungen
- Verbindlichkeiten
- steuerbilanzielle Rücklagen (z.B. § 6b EStG, Ersatzbeschaffung)
- noch passivierte Ansparabschreibungen gemäß § 7g Abs. 3 ff. EStG a.F.
- passive Rechnungsabgrenzungsposten
= Betriebsvermögen i.S. des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG
Die in der steuerlichen Gewinnermittlung (ggf. zzgl. Sonder- und
Ergänzungsbilanzen) ausgewiesenen o.g. Bilanzposten incl. der Grundstücke sind
mit ihren steuerlichen Werten anzusetzen. Bei den Steuerrückstellungen können
die Minderungen aufgrund in Anspruch genommener Investitionsabzugsbeträge
unberücksichtigt bleiben. Wird die Betriebsvermögensgrenze nur dann nicht
überschritten, wenn von dieser Option Gebrauch gemacht wird, hat der
Steuerpflichtige dem FA die maßgebende Steuerrückstellung darzulegen.
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Investitionsabzugsbetrag
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gilt
Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von
125.000 Euro als Größenmerkmal. Der Wirtschaftswert von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist auf
Grundlage der §§ 2, 35 bis 46, 50 bis 62 des
Bewertungsgesetzes (BewG) zu
berechnen. Er umfasst nur die Eigentumsflächen des Land- und Forstwirtes
unabhängig davon, ob sie selbst bewirtschaftet oder verpachtet werden.
Eigentumsflächen des Ehegatten des Land- und Forstwirtes, die nur wegen § 26
BewG beim Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes angesetzt
werden, sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie vom Land- und
Forstwirt selbst bewirtschaftet werden.
Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes
gelten die §§ 125 ff. BewG. Das gilt unabhängig davon, ob die
Vermögenswerte gesondert festzustellen sind. Zu berücksichtigen ist nur
der Anteil am Ersatzwirtschaftswert, der auf den im Eigentum des
Steuerpflichtigen stehenden und somit zu seinem Betriebsvermögen
gehörenden Grund und Boden entfällt.
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Investitionsabzugsbetrag
Betriebe mit
Einnahmeüberschussrechnung (Einkünfte §§
13, 15 und 18 EStG)
Ermittelt der Steuerpflichtige seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder
selbstständiger Arbeit nach
§ 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung)
können Investitionsabzugsbeträge
nur geltend gemacht werden, wenn der Gewinn 100.000 EUR nicht übersteigt
(Ab 01.01.2009 Anhebung auf 200.000 €
befristet für 2 Jahre); in
diesen Fällen ist das Betriebsvermögen gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a
EStG nicht relevant. Dagegen reicht es bei nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft aus, wenn entweder die Gewinngrenze von
100.000 EUR oder der Wirtschaftswert/ Ersatzwirtschaftswert nicht überschritten wird.
Gewinn im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG ist der Betrag, der
ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 1 EStG der
Besteuerung zugrunde zu legen ist. Die Gewinngrenze ist für jeden Betrieb
getrennt zu ermitteln und gilt unabhängig davon, wie viele Personen an dem
Unternehmen beteiligt sind.
Wird ein Betrieb im Laufe eines Wirtschaftsjahres unentgeltlich nach § 6 Abs. 3
EStG übertragen, ist für die Prüfung der Gewinngrenze nach § 7g Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 Buchst. c EStG der anteilige Gewinn oder Verlust des Rechtsvorgängers und
des Rechtsnachfolgers zusammenzufassen.
Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebe, ist für jeden Betrieb gesondert zu
prüfen, ob die Grenzen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG überschritten werden.
Bei Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer
anzusehen sind, sind das Betriebsvermögen, der
Wirtschaftswert/ Ersatzwirtschaftswert oder der Gewinn der Personengesellschaft
maßgebend. Das gilt auch dann, wenn die Investitionsabzugsbeträge für
Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die zum Sonderbetriebsvermögen
eines Mitunternehmers der Personengesellschaft gehören. In den Fällen der
Betriebsaufspaltung sind das Besitz- und das Betriebsunternehmen bei der Prüfung
der Betriebsgrößenmerkmale des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG getrennt zu
beurteilen (BFH-Urteil vom 17.7.1991, BStBl 1992 II S. 246). Entsprechendes gilt
bei Organschaften für Organträger und Organgesellschaft.
Werden die maßgebenden Betriebsgrößenobergrenzen des Abzugsjahres
aufgrund einer nachträglichen Änderung (z.B. zusätzliche Aktivierung eines
Wirtschaftsgutes, Erhöhung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG) überschritten, ist
der entsprechende Steuerbescheid unter den Voraussetzungen der §§ 164, 165 und
172 ff. Abgabenordnung (AO) zu ändern.
Cyberlab
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