Investitionsabzugsbetrag Voraussetzung,
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Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag
Höhe des Investitionsabzugsbetrages
Es können bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Die berücksichtigungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
sind auch dann nicht zu vermindern, wenn bei der Investition des begünstigten
Wirtschaftsgutes die AfA-Bemessungsgrundlage aufgrund Sonderregelungen
anzupassen ist (z.B. wegen Berücksichtigung eines Schrott- oder Schlachtwertes,
vgl. BFH-Urteil vom 31.8.2006, BStBl 2006 II S. 910).
Für das begünstigte Wirtschaftsgut kann ein Investitionsabzugsbetrag nur in
einem Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (Abzugsjahr). Erhöhen sich die prognostizierten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, können bis zu 40 % dieser zusätzlichen Aufwendungen den
ursprünglichen Abzugsbetrag erhöhen, soweit dadurch der für das Abzugsjahr
geltende Höchstbetrag nicht überschritten wird und die
Steuerfestsetzung des Abzugsjahres verfahrensrechtlich noch änderbar ist.
Dagegen können Bestandteile der berücksichtigungsfähigen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, die wegen des Höchstbetrages nicht im Abzugsjahr abgezogen
werden konnten, nicht in einem Folgejahr geltend gemacht werden. Entsprechendes
gilt auch dann, wenn im Abzugsjahr nicht der höchstmögliche Abzugsbetrag von 40
% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen wurde.
Summe der Investitionsabzugsbeträge (§ 7g Abs. 1 Satz 4 EStG)
Die Summe der am Ende des Wirtschaftsjahres in Anspruch
genommenen Investitionsabzugsbeträge darf je
Betrieb 200.000 EUR
nicht übersteigen. Dieser Betrag vermindert sich um die in den drei
vorangegangenen Wirtschaftsjahren berücksichtigten Abzugsbeträge
nach § 7g Abs. 1 EStG, die noch "vorhanden" sind, d.h. nicht wieder
hinzugerechnet (§ 7g Abs. 2 EStG) oder rückgängig gemacht wurden (§
7g Abs. 3 und 4 EStG). Zusätzlich sind noch bestehende
Ansparabschreibungen nach § 7g EStG a.F. auf den
Höchstbetrag
anzurechnen (§ 52 Abs. 23 Satz 4 EStG).
Verteilung von Investitionsabzugsbeträgen auf mehrere Jahre
Ein Wahlrecht, den Investitionsabzugsbetrag für ein bestimmtes Wirtschaftsgut
auf den Investitionszeitraum zu verteilen, lässt sich weder dem Gesetzeslautwort
des § 7g EStG noch der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 16/4841)
entnehmen. Auch der Zweck des (neuen) § 7g EStG lässt eine solche Auslegung
nicht zu.
Wirkung der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen
Die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen bewirkt nicht in allen
Fällen einen vollständigen Ausgleich für ungerechtfertigte Steuervorteile. Zwar
sind nunmehr Progressionseffekte ausgeschlossen. Allerdings erfolgt die
Verzinsung ausschließlich nach § 233a AO mit der Folge, dass der Zinslauf erst
15 Monate nach Ende des Kalenderjahres der Rückgängigmachung beginnt. Dem
Steuerpflichtigen verbleibt insbesondere in Hochzinsphasen ein zinsfreier
Steuervorteil für den Zeitraum von der erstmaligen Festsetzung bis zum Beginn
des Zinslaufs.
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