Investitionsabzugsbetrag
Investitionsabzugsbetrag Voraussetzung,
Auflösung, Buchen mit Beispiel
Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag
Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7g Abs. 2 Satz 2 EStG)
Zum Ausgleich der Gewinnerhöhung durch die Hinzurechnung des
Investitionsabzugsbetrages können die tatsächlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes im Wirtschaftsjahr der
Anschaffung oder Herstellung um bis zu 40 % gewinnmindernd herabgesetzt werden.
Das gilt nicht bei einer Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG). Die Minderung ist beschränkt auf die
Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG. Damit wird im Ergebnis -
entsprechend dem Sinn und Zweck des § 7g EStG - Abschreibungsvolumen in einem
Jahr vor der tatsächlichen Investition gewinnmindernd berücksichtigt. Die
Herabsetzung nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG und der Investitionsabzugsbetrag nach
§ 7g Abs. 1 EStG bedingen sich gegenseitig, so dass insoweit - abweichend von
den Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG - keine isoliert zu
betrachtende Abschreibungsmöglichkeit besteht.
Bei Inanspruchnahme der Herabsetzung gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG vermindert
sich die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen nach den §§ 7 ff. EStG um
diesen Betrag. Darüber hinaus kann die entsprechende Kürzung der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten zur Anwendung der Regelungen zu den sog. geringwertigen
Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 2 EStG und zu den Wirtschaftsgütern, die nach §
6 Abs. 2a EStG in einem Sammelposten zu erfassen sind, führen, wenn die dort
genannten Betragsgrenzen unterschritten werden.
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