Der
Investitionsabzugsbetrag und
Sonderabschreibungen
zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe.
Nichteinhaltung der Verbleibens- und Nutzungsfristen (§ 7g Abs.
4 EStG)
Die
Rückgängigmachung
gemäß § 7g Abs. 4 EStG kommt in den Fällen zur Anwendung, in denen
ein begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird,
die Regelungen des § 7g Abs. 2 EStG der Steuerfestsetzung
zugrunde gelegt, aber die Verbleibens- und Nutzungsfristen gemäß § 7g Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht erfüllt werden (schädliche Verwendung). In diesen Fällen sind der Abzug nach § 7g Abs. 1 EStG,
die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages und die gegebenenfalls erfolgte
Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nach § 7g Abs. 2 EStG, sowie die sich
daraus ergebende Folgeänderung bei der Abschreibung rückgängig zu machen und die
entsprechenden Steuerfestsetzungen zu ändern.
Hat die Herabsetzung gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG zur Anwendung der §§ 6 Abs. 2
und 2a EStG geführt oder wurden die insoweit maßgebenden
maximalen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits vor Anwendung von § 7g
Abs. 2 Satz 2 EStG unterschritten, bestehen für das betreffende Wirtschaftsgut -
abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des Wirtschaftsgutes - keine
Aufzeichnungsverpflichtungen. Deshalb ist in diesen Fällen die Einhaltung der
Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen im Sinne des § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG
aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen.
1. Schädliche Verwendung der Investition im Sinne von § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG
Eine im Sinne des § 7g Abs. 4 EStG schädliche Verwendung liegt insbesondere dann
vor, wenn das betreffende Wirtschaftsgut vor dem Ende des dem Wirtschaftsjahr
der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres aus dem
begünstigten Betrieb ausscheidet, dort nicht mehr zu mindestens 90 % betrieblich
genutzt wird oder der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird.
2. Erforderliche Änderungen der betroffenen Steuerfestsetzungen
Liegt eine schädliche Verwendung des Wirtschaftsgutes vor, ergibt sich folgender
Änderungsbedarf:
a) Im Wirtschaftsjahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages nach §
7g Abs. 1 EStG.
Die Gewinnminderung durch den Abzug nach § 7g Abs. 1 EStG ist rückgängig zu
machen.
b) Im Wirtschaftsjahr, in dem das schädlich verwendete Wirtschaftsgut
angeschafft oder hergestellt und § 7g Abs. 2 EStG angewendet wurde.
Auch die Hinzurechnung und die Minderung der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten nach § 7g Abs. 2 EStG sind rückgängig zu machen. Dadurch erhöht sich die
Bemessungsgrundlage für die Absetzungen nach den §§ 7 ff. EStG. Die Abschreibung
ist entsprechend zu erhöhen.
c) Auswirkungen auf andere steuerliche Vorschriften
Soweit sich die Änderungen auf die Anwendung
anderer Rechtsnormen des EStG auswirken, sind die entsprechenden Anpassungen
vorzunehmen.
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