Der
Investitionsabzugsbetrag und
Sonderabschreibungen
zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen (§ 7g
Abs. 1 EStG)
Voraussichtliche Verwendung des begünstigten Wirtschaftsgutes (§ 7g Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b EStG)
Die Inanspruchnahme eines
Investitionsabzugsbetrages setzt voraus, dass das
begünstigte Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der
Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres (Verbleibens- und
Nutzungszeitraum) in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes
ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt
wird (§ 7g Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG).
Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte
Ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung
Die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes in einer inländischen
Betriebsstätte des begünstigten Betriebes im Verbleibens- und Nutzungszeitraum
ergibt sich regelmäßig aus der Erfassung im Bestandsverzeichnis
(Anlageverzeichnis), es sei denn, es handelt sich um ein
geringwertiges
Wirtschaftsgut im Sinne von § 6 Abs. 2 EStG oder um ein Wirtschaftsgut, das nach
§ 6 Abs. 2a EStG in einem Sammelposten zu erfassen ist. Der Steuerpflichtige hat
jedoch auch die Möglichkeit, die betriebliche Nutzung anderweitig nachzuweisen.
Die Verbleibensvoraussetzung wird insbesondere dann nicht mehr erfüllt,
- wenn das
Wirtschaftsgut innerhalb dieses Zeitraums
veräußert,
- einem Anderen für mehr als drei Monate entgeltlich oder unentgeltlich zur
Nutzung überlässt (z.B. längerfristige Vermietung),
- im Rahmen einer ausschließlich aufgrund einer tatsächlichen Beherrschung
bestehenden Betriebsaufspaltung zur Nutzung überlassen wird (vgl. hierzu
BMF-Schreiben vom 20.9.1993, BStBl 1993 I S. 803) oder
- in einen anderen Betrieb, eine ausländische Betriebsstätte, in das
Umlaufvermögen oder in das Privatvermögen überführt, übertragen oder eingebracht
wird.
Eine Veräußerung oder Entnahme in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Betrieb
im Verbleibens- und Nutzungszeitraum aufgegeben oder veräußert wird. Dagegen
sind die Veräußerung, der Erbfall, der Vermögensübergang i.S.d. UmwStG oder die
unentgeltliche Übertragung des Betriebes, Teilbetriebes oder
Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG unschädlich, wenn der begünstigte
Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil bis zum Ende des
Verbleibenszeitraum in der Hand des neuen Eigentümers bestehen bleibt. Das gilt
auch für eine Betriebsverpachtung im Ganzen.
Die Verbleibensvoraussetzung gilt auch dann als
erfüllt, wenn das vorzeitige
Ausscheiden des Wirtschaftsgutes unmittelbar auf einem nicht vom Willen des
Steuerpflichtigen abhängigen Ereignis beruht, z.B. infolge
Ablaufes der Nutzungsdauer wegen wirtschaftlichen Verbrauches
Umtausches wegen Mangelhaftigkeit gegen ein anderes Wirtschaftsgut gleicher oder
besserer Qualität oder
höherer Gewalt oder behördlicher Eingriffe (s. R 6.6 Abs. 2 EStR)
Ein Wirtschaftsgut wird ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich
genutzt, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat
nutzt. Der
Steuerpflichtige hat in begründeten Zweifelsfällen darzulegen, dass der Umfang
der betrieblichen Nutzung mindestens 90 % beträgt.
PKW:
Es bestehen keine Bedenken, die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
der
betrieblichen Nutzung zuzurechnen. Der Umfang der betrieblichen Nutzung im
maßgebenden Nutzungszeitraum ist vom Steuerpflichtigen anhand geeigneter
Unterlagen darzulegen; im Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG durch das
ordnungsgemäße Fahrtenbuch. Bei Anwendung der sog. 1 %-Regelung
(§ 6 Abs. 1 Nr.
4 Satz 2 EStG) ist grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang
auszugehen.
Die Frage, ob die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen erfüllt werden, ist
anhand einer Prognoseentscheidung zu beurteilen. Stellt sich bei der Investition oder
bereits zu einem früheren Zeitpunkt heraus, dass diese Voraussetzungen nicht
erfüllt werden, wurde oder wird kein begünstigtes Wirtschaftsgut im Sinne des §
7g Abs. 1 und 2 EStG angeschafft oder hergestellt. In diesen Fällen ist § 7g
Abs. 3 EStG anzuwenden.
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