Investitionsabzugsbetrag

Investitionsabzugsbetrag Voraussetzung, Auflösung, Buchen mit Beispiel

 

Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag

InvestitionsabzugsbetragInvestitionsabzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Die Summe der am Ende des Wirtschaftsjahres in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge darf je Betrieb 200.000 EUR nicht übersteigen.

 

Dieser Betrag vermindert sich um die in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren berücksichtigten Abzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG, die noch "vorhanden" sind, d.h. nicht wieder hinzugerechnet (§ 7g Abs. 2 EStG) oder rückgängig gemacht wurden (§ 7g Abs. 3 und 4 EStG). Zusätzlich sind noch bestehende Ansparabschreibungen nach § 7g EStG a.F. auf den Höchstbetrag anzurechnen (§ 52 Abs. 23 Satz 4 EStG).

Wird das begünstigte Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Anspruch genommen wurde, angeschafft oder hergestellt, ist § 7g Abs. 2 EStG anzuwenden. Steht bereits bei Abgabe der maßgebenden Steuererklärung fest oder ist davon auszugehen, dass die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht erfüllt werden, ist der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen. Hier finden Sie die Verbuchung des Investitionsabzugsbetrags anhand eines Beispiels.

 

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