Investitionsabzugsbetrag Voraussetzung,
Auflösung, Buchen mit Beispiel
Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag
Investitionsabzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen
werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich
erhöht. Die Summe der am Ende des Wirtschaftsjahres
in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge darf je
Betrieb 200.000 EUR nicht übersteigen.
Dieser Betrag
vermindert sich um die in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren
berücksichtigten Abzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG, die noch
"vorhanden" sind, d.h. nicht wieder hinzugerechnet (§ 7g Abs. 2
EStG) oder rückgängig gemacht wurden (§ 7g Abs. 3 und 4 EStG).
Zusätzlich sind noch bestehende
Ansparabschreibungen nach § 7g EStG a.F. auf den Höchstbetrag
anzurechnen (§ 52 Abs. 23 Satz 4 EStG).
Wird das begünstigte
Wirtschaftsgut, für das ein
Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Anspruch genommen wurde,
angeschafft oder hergestellt, ist § 7g Abs. 2 EStG anzuwenden. Steht bereits bei Abgabe der maßgebenden Steuererklärung fest oder ist
davon auszugehen, dass die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen des § 7g
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG
nicht erfüllt werden,
ist der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 3 EStG
rückgängig zu
machen. Hier finden Sie die
Verbuchung des
Investitionsabzugsbetrags anhand eines Beispiels.
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